Das Bundesverwaltungsgericht hat am 2.2.2016 den Prozessbeteiligten die schriftliche Begründung zum Urteil vom 10.12.2015 zur sog. Südumfliegung zusendet.
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Die Südumfliegung war durchgängig
Bestandteil der Antragsunterlagen der Fraport im Raumordnungsverfahren (2001-2002) und Planfeststellungsverfahren (2003-2007). Die entsprechenden Karten, welche den Lärmabschätzungen zugrunde lagen, gingen den betroffenen Gebietskörperschaften im Rahmen ihrer Verfahrensbeteiligung zu.
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Die Südumfliegung wurde im März 2011 von der Fluglärmkommission beraten. Der bis dahin veröffentlichte Routenverlauf (s. o.) wurde dabei von der Fluglärmkommission lärmoptimiert.
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Eine grundsätzliche Überprüfung zur Notwendigkeit und zum lärmärmsten Streckenverlauf der Südumfliegung wurde nochmals im Februar 2013 durchgeführt. Die bisherige Routenführung wurde hierbei bestätigt.
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Seit Einführung der Südumfliegung gibt es unterschiedliche Bemühungen zur Optimierung der Einhaltung des lärmärmsten Streckenverlaufs und der zeitlichen Anwendung der Südumfliegung, denen die Fluglärmkommission kontuierlich nachgeht.
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