Festlegung von Flugrouten
Verfahren der Festsetzung von Flugrouten
Flugrouten werden durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) durch eine Rechtsverordnung festgesetzt. Nach einem bestimmten Anlass (z. B. Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses, Vorschlag FLK, BI etc.) plant die Deutsche Flugsicherung (DFS) die Routen und gibt sie dann zur Beratung in die Fluglärmkommission. Die Fluglärmkommission prüft, bringt eigene Vorschläge ein, gibt diese an die DFS zurück und beschließt am Ende der Beratung eine Empfehlung. Dieses Beratungsergebnis bezieht die DFS in ihre endgültige Abwägung ein und beantragt anschließend die Festsetzung bestimmter Flugrouten beim BAF.
Das BAF setzt sich ins Benehmen mit dem Umweltbundesamt (UBA), welches nochmal eine lärmfachliche Beurteilung vornimmt, und berücksichtigt die UBA-Empfehlung bei der dann abschließenden eigenen Abwägung. Nach Entscheidung durch das BAF prüft das Bundesjustizministerium den Verordnungsentwurf noch auf förmliche Aspekte, die immer einzuhalten sind. Anschließend veröffentlicht das BAF die Rechtsverordnung, die damit in Kraft tritt.
Rolle der Fluglärmkommission
Die Fluglärmkommission berät die DFS und das BAF nach § 32b LuftVG bei der Planung und Festsetzung von Flugrouten. Dabei ist die Fluglärmkommission nach § 32b Abs. 3 LuftVG berechtigt, eigene Vorschläge zu unterbreiten, die von der DFS zunächst geprüft werden.
Wurde eine Flugroute von der DFS geplant, wird diese Planung der Fluglärmkommission zur Beratung gegeben. Das Beratungsergebnis bindet zwar weder die DFS, noch das letztendscheidende BAF. Beide sind jedoch nach § 32b Abs. 3 LuftVG verpflichtet, die Gründe für das Abweichen vom Beratungsergebnis der Fluglärmkommission mitzuteilen.